Rechtswidrige Steuerhinterziehungszinsen zurückholen

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Rechtswidrige Steuerhinterziehungszinsen zurückholen

Eine regelmäßige Folge einer Steuerhinterziehung ist, dass der Steuerhinterzieher dann auch neben den nachträglich zu zahlenden Steuern auch noch Steuerhinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern zahlen muss. Dieses ist auch systematisch und aus Sicht des Staates grundsätzlich nachzuvollziehen, weil der Steuerhinterzieher für den Zeitraum der Steuerhinterziehung mehr Liquidität hatte und dieses Geld z.B. als Tagesgeld angelegt haben könnte und dann dadurch Zinseinnahmen erzielt hat.

Dem Staat geht es dann darum, diesen Zinsvorteil abzuschöpfen. Der Steuerhinterzieher soll schließlich nicht bessergestellt sein, als der steuerehrliche Bürger. Die Abschöpfung dieses Vorteils geschieht mittels Steuerhinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO). Dabei ist es im Übrigen völlig ohne Bedeutung, ob Sie tatsächlich Zinsvorteile aus den hinterzogenen Steuern gezogen haben.

Diese Steuerhinterziehungszinsen können in der Summe teilweise sehr hoch sein. Dieses hängt damit zusammen, dass unter Umständen für bis zu 15 Jahre (und ggf. auch länger) Zinsen auf die vor langer Zeit hinterzogenen Steuern nachzuzahlen sind. Der Zinssatz, mit dem die Finanzverwaltung die Hinterziehungszinsen berechnet, ist 0,50% pro Monat und damit 6,00% pro Jahr.

Beispiel:
Wenn Sie vor 10 Jahren Steuern in Höhe von EUR 10.000 hinterzogen haben, müssten Sie dann wie folgt an das Finanzamt nachzahlen:

  • Steuernachzahlung EUR 10.000
  • Hinterziehungszinsen EUR 6.000
  • Gesamtnachzahlung EUR 16.000

Die Steuerhinterziehungszinsen machen in diesem einfachen Beispiel also 60% der Gesamtnachzahlung aus. Vor diesem Hintergrund sollten die Steuerhinterziehungszinsen auch nicht vernachlässigt werden, weil diese eine erhebliche Belastung sein können.

Die Steuerhinterziehungszinsen begegnen in rechtlicher Hinsicht jedoch Bedenken. Die Kanzlei Dierkes hat es schon in mehreren Fällen geschafft, eine Reduzierung der Festsetzung der Steuerhinterziehungszinsen sowie als auch eine Erstattung von Steuerhinterziehungszinsen zu erreichen. Zuletzt haben wir für einen Mandanten eine Rückzahlung von knapp EUR 30.000 Hinterziehungszinsen erreicht.

Angebot auf Unterstützung bei der Prüfung von Steuerhinterziehungszinsen

Sollten Sie einen Bescheid über die Festsetzung von Steuerhinterziehungszinsen vom Finanzamt erhalten, kontaktieren Sie uns unverzüglich. Wir würden dann – wie auch schon in den anderen Fällen – versuchen, diese Ansprüche abzuwehren bzw. zu reduzieren. Bisher waren wir in vielen Fällen erfolgreich. 

Wir prüfen auch Schadensersatzansprüche gegen Ihren Steuerberater bzw. Steuerstrafverteidiger

Sollten Sie in Ihrem Steuerstrafverfahren durch einen Steuerberater und/oder Steuerstrafverteidiger beraten worden sein und Ihr Berater/Verteidiger den Bescheid über die Festsetzung von Steuerhinterziehungszinsen geprüft und nicht beanstandet haben, kann die Kanzlei Dierkes für Sie auch Schadensersatzansprüche gegen Ihren Steuerberater / Strafverteidiger prüfen und auf Wunsch auch durchsetzen. Häufig ist es nämlich so, dass die Steuerberater und/oder Steuerstrafverteidiger die festsetzten Steuerhinterziehungszinsen fehlerhafterweise einfach akzeptieren, ohne dagegen vorzugehen. Dieses machen selbst große Steuerberatungskanzleien, Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 

Fazit

Nutzen Sie Ihr Recht und unsere Erfahrung und Spezialexpertise in Sachen Steuerhinterziehung und Steuerhinterziehungszinsen. Zur Prüfung der Steuerhinterziehungszinsen bräuchten wir lediglich eine Kopie oder Scan von Ihrem Bescheid über die Festsetzung von Steuerhinterziehungszinsen. Die Prüfung geht bei uns sehr schnell.  Häufig kann schon ein kurzer Anruf zur Klärung beitragen, ob wir für Sie eine Erstattung der Steuerhinterziehungszinsen vom Staat oder im Rahmen eines Schadensersatzanspruches von Ihrem Steuerberater oder Steuerstrafverteidiger haben.  

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

Ihre

Kanzlei Dierkes

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