Standardfälle der Steuerhinterziehung

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Standardfälle der Steuerhinterziehung der Kanzlei Dierkes

Kanzlei Dierkes berät langjährig und mit großer Erfahrung in Angelegenheiten der Steuerhinterziehung. Zum einen bei bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder auch im Vorfeld bei der Fertigung strafbefreiender Selbstanzeigen zur Verhinderung eines Strafverfahrens. Im Rahmen unseres täglichen Beratungsgeschäftes gibt es häufig gleichgelagerte Sachverhalte der Steuerhinterziehung. Dieses sind praktisch die Klassiker bzw. die Standardfälle der Steuerhinterziehung. Nachfolgend führen wir kurz diese Standardfälle auf, welche dann in anderen Blogs später im Detail erläutert werden sollen. 

Insbesondere in den nachfolgenden aufgeführten Standardfällen hat die Kanzlei Dierkes eine umfangreiche Beratungserfahrung. Aufgrund dieser konnte die Kanzlei Dierkes schon in einer Vielzahl von Beratungsfällen in Sachen Steuerhinterziehung sehr gut helfen. Dieses umfasst die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, die Reduzierung der nachzuzahlenden Steuern oder aber die Reduzierung der von den Behörden beabsichtigten Strafe (Geldauflage, Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe).  

Wir können aber nicht nur in den Standardfällen unterstützen, sondern auch in anders gelagerten Fällen. 

Standfälle der Steuerhinterziehung

Die nachfolgend aufgeführten Fälle ähneln sich teilweise und sind insoweit teilweise nur unterschiedliche Ausgestaltungen derselben Art der Steuerhinterziehung.

  1. Schwarzeinnahmen bzw. nicht gebuchte Bareinnahmen (häufig bei Handwerkern)
  2. Offene Ladenkasse (häufig bei Restaurationsbetrieben wie z.B. Bars, Cafes, Schnellimbissen, Döner-Läden, Asia-Restaurants)
  3. Nichtbuchung von auf dem Bankkonto unbar vereinnahmten Beträgen
  4. Doppelverkürzung bei den Eingangsumsätze und bei den Ausgangsumsätzen (häufig bei Restaurationsbetrieben wie z.B. Bars, Cafes, Schnellimbissen, Döner-Läden, Asia-Restaurants)
  5. Nichtbuchung von Privatentnahmen im Betrieb
  6. Arbeiten mit Scheinrechnungen (selbst erstellte Rechnungen von nicht existierenden Firmen, um Betriebsausgaben zu generieren und um so die Steuerlast zu reduzieren)
  7. Arbeiten mit Abdeckrechnungen (Abdeckrechnungen sind Scheinrechnungen, mit denen tatsächlich getätigte Betriebsausgaben, für die keine buchbare Quittungen existieren, „abgedeckt“ werden sollen – häufig bare Schwarzlöhne an Schwarzarbeiter)
  8. Nichtangabe von Kapitaleinkünften (häufig mit Bankkonten und Depots bei ausländischen Banken)
  9. Nichtangabe von Betriebsrenten und Unternehmensbeteiligungen für die Altersversorgung bei Arbeitnehmern, welche bei ausländischen Firmen angestellt waren
  10. Nichtangabe von Mieteinkünften
  11. Nichtangabe von Einnahmen aus VG-Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)
  12. Nichteinbehalt und Nichtabführung von Bauabzugssteuern
  13. Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen
  14. Nichtangabe von Schenkungen von anderen Personen
  15. Nichtangabe von Escort-Service-Einnahmen (hohes Entdeckungsrisiko, wenn die Escort-Frau über die Internetseiten von Escort-Agenturen gebucht werden können)
  16. Überschreiben der Kleinunternehmergrenzen nach § 19 UStG und nicht abgeführter Umsatzsteuern
  17. Überschreiben des Freibetrages bei der Gewerbesteuer und Nichtabgabe einer Gewerbesteuererklärung
  18. Nichtangabe von Händlertätigkeiten auf Internet-Plattformen (wie Ebay, Amazon, Hood etc.;  hohes Entdeckungsrisiko ab der Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches ab 2013 gilt)
  19. Nichtangabe von Bitcoin-Gewinnen
  20. Hinterziehung von Kindergeld

Verteidigung in den Standardfällen der Steuerhinterziehung

So wie auch Krankheiten häufig mit Standardtherapien behandelt werden, ist auch Verteidigung in den o.g. Standardfällen der Steuerhinterziehung unterschiedlich. Nicht jede Steuerhinterziehung kann gleich behandelt werden. Zumal neben der Art der Steuerhinterziehung, der eingesetzten kriminellen Energie und bestehender etwaiger Vorstrafen auch auf jeden Fall die Höhe und Häufigkeit der möglichen Steuerhinterziehung betrachtet werden muss. In Abhängigkeit von diesen vielen Faktoren kann schließlich auch erst eine kompetente Beratung erfolgen. 

Die Kanzlei Dierkes bekommt in der Praxis häufig Anrufe mit dem Anliegen einer kurzen Einschätzung am Telefon, was für Rechtsfolgen bei einer Steuerhinterziehung zu erwarten sind. Dieses ist bis auf Ausnahmefällen häufig nicht möglich, weil ein komplizierter steuerlicher Sachverhalt nicht mal „eben schnell“ am Telefon geklärt werden kann. Genauso wenig kann auch ein Arzt am Telefon Ihnen keine Diagnose und Therapieempfehlung geben, wenn Sie telefonisch mitteilen, dass Sie Bauchschmerzen haben. Auch hier ist zuvor eine Untersuchung notwendig, um eine Therapie verordnen zu können. 

Zumal auch das zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen häufig im Vorfeld wochenlang ermittelt hat. Wenn die Behörden aber schon wochenlang ermittelt haben, ist es kaum möglich, ohne Kenntnis dieser Ermittlungen innerhalb von 10 Minuten am Telefon eine erste Einschätzung abgeben zu können. Eine solche Ersteinschätzung wäre daher sehr unseriös. 

Sie benötigen einen Spezialisten in Sachen Steuerhinterziehung

Das jeweils zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hat möglicherweise in Ihrem Fall schon ermittelt. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass die dort tätigen Ermittlungsbeamten Spezialisten in den Fällen von Steuerhinterziehungen sind. Diese Ermittlungsbeamten machen den ganzen Tag nichts anderes, als in Angelegenheiten von Steuerhinterziehungen zu ermitteln.  Diese wissen also grundsätzlich, was die tun und sind „nicht blöd“. 

Wenn Sie nun einen Strafverteidiger beauftragen, welcher von der Spezialmaterie „Steuerhinterziehung“ keine Rechtskenntnisse und insbesondere auch keine Praxiserfahrung hat, dann können Sie sehr viel verlieren. Für das Finanzamt bzw. für das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen bzw. für das zuständige Strafgericht wäre es dann ein leichtes Spiel. Das wäre dann so, als wenn ein Verein aus der Bundesliga (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen) gegen einen Verein der Kreisliga (Strafverteidiger ohne Erfahrung in Sachen Steuerhinterziehung und im Steuerrecht) antreten würde. Ihre Gewinnchancen wären sehr reduziert. 

Als Spezialkanzlei für Steuerhinterziehung beraten wir tagtäglich in Sachen Steuerstrafrecht. Wir sind daher ebenso erfahren, wie die Ermittlungsbeamten vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (zumal der Kanzleiinhaber selbst ehemaliger Finanzbeamter ist). Aus der täglichen Zusammenarbeit insbesondere mit dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg (Alter Postweg 13 in 26133 Oldenburg) kennen wir zum großen Teil auch die Ermittlungsbeamten aus einer Vielzahl von Fällen. Aus diesem Grund kann Ihnen die Kanzlei Dierkes in diesen Fällen der Steuerhinterziehung (auch in den Standardfällen der Steuerhinterziehung) kompetent, schnell und sicher helfen. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, damit der Schaden auf Ihrer Seite nicht größer wird.

Für allgemeine Hinweise zum Verhalten bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird auf unseren Beitrag über „Verteidigung bei Steuerhinterziehung“ und auf „Steuerhinterziehung“ verwiesen.

Fazit

Sollten Sie einen Beratungsbedarf bzgl. einer oder mehrerer der oben aufgeführten Standardfälle der Steuerhinterziehung haben, zögern Sie nicht, die Kanzlei Dierkes kurzfristig zu kontaktieren. Häufig kann schon ein kurzer Anruf zur Klärung beitragen, ob auf Ihrer Seite ein wichtiger Beratungsbedarf besteht. Denken Sie dran, dass es um Ihre Zukunft geht. 

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

Ihre

Kanzlei Dierkes

RECHT professionell mit der Kanzlei Dierkes eine Verteidigung bei Steuerhinterziehung planen und umsetzen

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