Steuerhinterziehung bei Kindergeld

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Steuerhinterziehung bei Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

Einmal wird Kindergeld bei der Familienkasse beantragt und dann wird dieses Kindergeld regelmäßig auf Ihr Konto überwiesen. In nicht wenigen Fällen finden aber nach berechtigter Antragstellung Änderungen ein, so dass der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht. Häufig wird jedoch der Anspruch für den Kindergeldbezug nicht mehr (durchgehend) nachgewiesen. Dann wird durch die Behörden festgestellt, dass das Kindergeld ganz oder in Teilen zu Unrecht ausgezahlt wurde. Dieses wird dann als Steuerhinterziehung bei Kindergeld angesehen. 

Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung

In den meisten Fällen wird dann aber zusätzlich noch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dem Schreiben der Familienkasse heißt es dann nüchtern wie folgt:

Das Kindergeld ist eine Steuervergütung, die nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlt wird. Dabei sind von den Kindergeldberechtigten bzw. Steuerpflichtigen alle für die Festsetzung des Kindergeldes erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Darüber hinaus haben Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, nach § 68 Abs. 1 EStG weitere Mitwirkungspflichten. Danach sind Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind oder über die im Zusammenhang hiermit bereits Angaben gemacht worden sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Betreffende Hinweise enthält der von Ihnen ausgefüllte Antrag sowie das Ihnen ausgehändigte Merkblatt.

Sie sollten vermeiden, in dieser Situation Fehler zu begehen. Die Kanzlei Dierkes konnte in allen Fällen bisher die Einstellung des Verfahrens erreichen. Kontaktieren Sie uns, sehr wahrscheinlich können wir das Ergebnis auch für Sie erreichen.

In den meisten Fällen liegt der Rückforderung des Kindergeldes und diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde, dass die Berufsausbildung oder Schulausbildung für das Kind, für welches Kindergeld bezogen wird, abgebrochen wurde. Ab dem Abbruch der Berufsausbildung und Schulausbildung besteht dann aber kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Wenn Sie oder Ihr Kind diese Veränderung der Familienkasse nicht mitteilen, beziehen Sie bzw. Ihr Kind weiterhin Kindergeld, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind. Dieses ist dann eine Steuerhinterziehung.

Die häufigsten Fallgestaltungen sind in der Praxis wie folgt:

  1. Die Eltern beziehen das Kindergeld bzw. dieses wird an diese überwiesen. Das Kind ist aber schon ausgezogen und lebt alleine oder mit anderen Personen zusammen. Das Kind hat die Schulausbildung oder Berufsausbildung abgebrochen und hat den Eltern davon nichts erzählt, weil es sich schämt oder der Kontakt aus sonstigen Gründen abgebrochen ist. Das Kind selbst hat den Abbruch der Berufsausbildung oder Schulausbildung auch nicht mitgeteilt, so dass weiter das Kindergeld an die Eltern ausgezahlt wird.
  2. Kindergeld wurde beantragt und zudem vom Kind ein sogenannter Abzweigungsantrag gestellt, so dass das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen wird. Das Kind bricht die Schulausbildung oder Berufsausbildung ab und teilt dieses den Eltern und auch der Familienkasse nicht mit, so dass weiter das Kindergeld ausbezahlt wird.

Wichtige Hinweise

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Schulausbildung oder Berufsausbildung nicht automatisch der Familienkasse mitgeteilt wird. Auch wenn das entsprechende Kind sich nach Abbruch der Schulausbildung oder Berufsausbildung beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter arbeitslos melden sollte, wird dieses nicht automatisch der Familienkasse (Teil des Arbeitsamtes) mitgeteilt. Das muss die Veränderung der Mitteilung unbedingt an die Familienkasse erfolgen, um Schwierigkeiten zu verhindern.

Die meisten Fälle entdecken die Behörden den unberechtigten Kindergeldbezug dadurch, dass beim Ausbildungsbetrieb im Rahmen von Stichproben oder bei Vorliegen anderer Anhaltspunkt nachgefragt wird, ob die Ausbildung noch läuft. Sofern nicht, werden dann weitere Ermittlungen aufgenommen.

Als Spezialkanzlei für Steuerhinterziehung kann Ihnen die Kanzlei Dierkes in diesen Fällen kompetent, schnell und sicher helfen. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, damit der Schaden auf Ihrer Seite nicht größer wird.

Für allgemeine Hinweise zum Verhalten bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird auf unseren Beitrag über „Verteidigung bei Steuerhinterziehung“ und auf „Steuerhinterziehung“ verwiesen.

Fazit

Nehmen Sie die Steuerhinterziehung wegen Nichtanzeige von Veränderungen an die Familienkasse nicht auf die leichte Schulter. Dieses kann kann erheblich Konsequenzen haben.  

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

Ihre

Kanzlei Dierkes

RECHT effizient mit der Kanzlei Dierkes eine Verteidigung bei Steuerhinterziehung wegen Kindergelt angehen

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