Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

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Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung – so beginnt es

Im Regelfall beginnt ein Strafverfahren auf Verdacht des Vorliegens einer Steuerhinterziehung mit dem Hinweis vom für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt für die Steuererklärungen an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen. Dieses kann das Wohnsitzfinanzamt oder auch das Betriebsstättenfinanzamt sein. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hingegen ist aber kein Finanzamt im eigentlichen Sinne, sondern eine „Steuerhinterziehungspolizei“, welche ausschließlich beim mutmaßlichen Vorliegen einer Steuerhinterziehung eingeschaltet wird.

Gelegentlich geben auch fremde dritte Personen unter Angabe ihres Namens oder auch anonym Anzeigen bezüglich des Vorliegens von Steuerhinterziehungen an das Finanzamt und/oder an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ab. 

Die dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen mitgeteilten Tatsachen werden dann von diesem dahingehend überprüft, ob ein Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt. Sollte ein solcher Anfangsverdacht bejahrt werden, wird behördenintern beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen beschlossen, ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu eröffnen. Bei einigen Behörden wird dieses auch als Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bezeichnet. Die Eröffnung des Verfahrens wird dann auch mit einem offiziellen Aktenvermerk in der Ermittlungsakte des Beschuldigten dokumentiert. 

Sodann gibt es zwei Möglichkeiten hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung:

Entweder ermittelt das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ohne eine Mitteilung an den Beschuldigten behördenintern weiter oder aber es erfolgt schon eine offizielle Mitteilung vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen an den Beschuldigten. 

Exemplarische Auszüge aus Schreiben des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen in Oldenburg über die Eröffnung verschiedener Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Sehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau ________,

ich habe gegen Sie am __________ gemäß § 397 Abgabenordnung (AO) das Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie in dem Zeitraum vom _________ bis  __________ den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch

Einkommensteuer Jahr XXXX
Solidaritätszuschlag Jahr XXXX
Gewerbesteuer Jahr XXXX
Umsatzsteuer Jahr XXXX

verkürzt haben.

(Danach folgt immer eine kurze Begründung. Nachfolgend eine Zusammenstellung der Begründung aus mehreren reellen Einleitungsverfahren:)

1. Nach den bisherigen Kenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes der Stadt _______ wurden nicht alle Umsätze der Buchführung zu Grunde gelegt.

ODER

2. Das Finanzamt Oldenburg hat bei der Firma X, Sitz und bei der Firma Y, Sitz allgemeine Außenprüfungen durchgeführt und in diesem Rahmen festgestellt, dass Sie folgende Zahlungen erhalten haben:

2017: 10.000,- Euro (Firma X)
2018:  4.000,- Euro (Firma Y)
2019: 30.000,- Euro (Firma X)

Diese Zahlungen haben Sie pflichtwidrig nicht in Ihren Steuererklärungen angegeben.

ODER

3. Sie haben für die Jahre _______ bis _______ unvollständige Einkommensteuererklärungen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Stadt _______) eingereicht, in denen Sie die erhaltenen Zahlungen __________ nicht erklärt haben.

ODER

4. Nach den Erkenntnissen des Finanzamts (Stadt) haben Sie in den Kalenderjahren ____ bis ____ Mieteinnahmen aus dem auf dem in der Stadt ______ gelegenen Objekt (Straße, Hausnummer) erzielt. In Ihren beim Finanzamt (Stadt) eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre _____ bis ____ haben Sie die Einnahmen aus diesem Objekt jedoch jeweils mit 0,- Euro an gegeben, obwohl Sie einnahmen erzielt haben.

(Sodann wird in dem Schreiben weiter wie folgt ausgeführt:)

Zu gegebener Zeit werde ich Ihnen die Gelegenheit geben, sich zu dem gegen Sie bestehenden Verdacht zu äußern.

Nach dem Gesetz steht es Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit – auch schon vor einer Vernehmung – eine zu wählende Verteidigerin oder einen zu wählenden Verteidiger (z. B. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Steuerberaterin/ Steuer­berater, Steuerbevollmächtigte/ Steuerbevollmächtigten) zu befragen, mit ihr/ihm zum Termin zu erscheinen sowie zu Ihrer Entlastung Beweisanträge zu stellen (§ 136 Strafprozessordnung (StPO)) und unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe der §§ 141 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StPO zu beantragen. Die Kosten einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers haben Sie im Falle einer Verurteilung zu tragen (§ 465 StPO).

Im Besteuerungsverfahren sind Sie weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet. Diese kann jedoch
nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 AO).

Hochachtungsvoll

Wie oben dargestellt sehen üblicherweise die Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen über die Mitteilung der Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. Ermittlungsverfahren über eine Steuerhinterziehung aus.

Ab diesem Zeitpunkt ist im Regelfall keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich

Wenn eine Person ein solches Schreiben vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen erhalten hat, ist zumindest bezüglich der Steuern, wegen derer ein Strafverfahren eröffnet wurde, im Regelfall keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. 

Üblicherweise wird ein solches Schreiben per Postzustellungsurkunde dem Beschuldigten zugestellt, so dass seitens der Behörden eindeutig nachgewiesen werden kann, wann dem Beschuldigten die Eröffnung des Ermittlungsverfahren mitgeteilt wurde. 

Wenn das Schreiben per normaler Post zugestellt wurde, bestünde je nach Postlauf rein theoretisch maximal noch eine Frist von bis zu 3 Tagen, eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können. 

Dringende Handlungsempfehlung

Sobald Sie ein solches Schreiben über die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung bzw. Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung erhalten haben, sollten Sie sich unverzüglich mit einer in Angelegenheiten von Steuerhinterziehungen sachkundigen Person in Verbindung setzen, um eine bestmögliche Verteidigung gegen die berechtigten oder unberechtigten Vorwürfe organisieren zu können. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird grundsätzlich Ihre Lage. 

Als Spezialkanzlei für Steuerhinterziehung und Wirtschaftskriminalität kann Ihnen die Kanzlei Dierkes in diesen Fällen kompetent, schnell und sicher helfen. Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, damit der Schaden auf Ihrer Seite nicht größer wird.

Für allgemeine Hinweise zum Verhalten bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird auf unseren Beitrag über „Verteidigung bei Steuerhinterziehung“ und auf „Steuerhinterziehung“ verwiesen.

Fazit

Legen Sie das Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen nicht einfach zur Seite, sondern handeln Sie unverzüglich. Im Ergebnis ist es wie bei einer Krebsdiagnose. Je schneller agiert wird, desto besser sind die Chancen, das Beste aus der Situation zu machen.   

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns. Ein kurzes und fachkundiges Telefonat von Ihnen mit der Kanzlei Dierkes bis zu 15 Minuten wird von uns nicht in Rechnung gestellt, kann Ihnen aber schon sehr viel Klarheit bezüglich Ihres Steuerstrafverfahrens verschaffen, ob, wann und wie Sie handeln müssen bzw. sollten. Nichthandeln wäre das Schlimmste, was Sie machen können. 

Ihre

Kanzlei Dierkes

RECHT schnell mit der Kanzlei Dierkes eine Verbindung aufnehmen, um die Verteidigung zu organisieren

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