Steuerhinterziehung
Unsere Kernkompetenz: Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Bei Ihnen steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum oder Sie sind der Auffassung, dass Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben? Was ist nun besser? Selbstanzeige oder Schweigen? Eine strafrechtliche Verurteilung riskieren? Wie gehen Sie vor?
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Bei Verurteilung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sogar Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren. Bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung steht unter Strafandrohung.
Die Kanzlei Dierkes in Oldenburg hilft Ihnen dabei, aus dieser Situation das Bestmögliche herauszuholen.
Für eine zielführende und kompetente Verteidigung in diesen Fällen sind juristische Kenntnisse in zwei Gebieten zwingend Voraussetzung:
A) IHR VERTEIDIGER MUSS DAS STEUERRECHT BEHERRSCHEN
Nur wenn es Ihrem Verteidiger möglich ist, dass Ausmaß der Steuerhinterziehung ermitteln und berechnen zu können, kann die richtige Strategie für Ihre Verteidigung ermittelt werden. Eine Verteidigung ohne Kenntnisse im Steuerrecht ist nicht möglich.
So hat die Kanzlei Dierkes z.B. häufig die Einstellung eines Strafverfahrens durch das Finanzamt erreichen können, weil das Finanzamt eine spezielle Norm oder ein neues Steuerrechtsurteil des Bundesfinanzhofes nicht präsent hatte.
Der Inhaber der Kanzlei Dierkes ist Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Dieser hat somit umfassende Kenntnisse über das Steuerrecht.
B) IHR VERTEIDIGER MUSS KENNTNISSE VOM STRAFPROZESSRECHT HABEN
Wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, reicht es allerdings nicht, nur Kenntnisse vom materiellen Steuerrecht (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und vom formellen Steuerrecht (Abgabenordnung) zu haben. Wichtig sind auch Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht. In einem Steuerstrafverfahren haben Sie nämlich als Beschuldigter besondere Rechte. Diese Rechte können Sie nur ausnutzen, wenn diese bekannt sind.
Auch im (Steuer-)Strafprozessrecht hat der Inhaber der Kanzlei Dierkes langjährige Erfahrungen in der Praxis der Verteidigung von Beschuldigten im Steuerstrafverfahren gewonnen. Diese Kenntnisse kann dieser zielgerichtet für Ihre Verteidigung einsetzen.
C) KENNTNISSE VON DER ARBEITSWEISE DER FINANZVERWALTUNG
Hilfreich im Rahmen der Verteidigung von Beschuldigten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sind auch Kenntnisse über die Arbeitsweisen der Finanzverwaltung und gute Verbindungen zum Finanzamt. Der Inhaber der Kanzlei hat dessen berufliche Karriere als Finanzbeamter im Finanzamt Oldenburg begonnen und war auch der Leiter einer Steuerabteilung an einem Finanzamt. Dieses Wissen könnte ggf. auch ein „engen“ Fällen von Vorteil sein bzw. ist auf keinen Fall vom Nachteil.
D) Fachanwälte
Wichtiger Hinweis: Es gibt keinen Fachanwalt für Steuerstrafrecht als Spezialist für Fragen in Sachen Steuerhinterziehung. Danach brauchen Sie nicht lange im Internet zu suchen. Es gibt jedoch einen Fachanwalt für Steuerrecht und einen Fachanwalt für Strafrecht. Das Steuerstrafrecht besteht jedoch zu ca. 80% aus dem Steuerrecht und zu ca. 20% aus dem Strafprozessrecht. Wenn Sie nämlich schon steuerlich überzeugend darlegen können, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, dann bricht in diesen Fällen automatisch (meist) auch sofort das (Steuer-)Strafverfahren in sich zusammen. Daher ist es sehr wichtig, einen Experten an der Seite zu haben, welcher das Steuerrecht zu 100% versteht und lebt.
FAZIT: Mit der Kanzlei Dierkes als Spezialist in Steuerstrafverfahren sind Sie in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten in Oldenburg, Niedersachsen und auch bundesweit sehr gut beraten.
NUTZEN SIE DIE MÖGLICHKEIT DER STRAFBEFREIENDEN SELBSTANZEIGE
Sie haben bereits eine Steuerhinterziehung begangen und abgeschlossen? Sofern ja, können Sie diese möglicherweise wieder komplett ungeschehen machen. Dieses geschieht durch eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige. Bei einer wirksamen Selbstanzeige müssen Sie zwar ganz normal Ihre Steuern (mit Zinsen) nachzahlen, eine Bestrafung mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe wird komplett ausgeschlossen. Sie werden dann praktisch so behandelt, als wenn Sie die Steuererklärung nur verspätet abgegeben hätten.
An eine Selbstanzeige sind jedoch mittlerweile sehr hohe formale und inhaltliche Anforderungen gestellt. Wird eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam und der Täter wird wegen möglicher Steuerstraftaten angeklagt und ggf. verurteilt. Ein Fall der fehlgeschlagenen Selbstanzeige ist der Fall des Uli Hoeneß von Fußballverein Bayern München. Wäre die Selbstanzeige ordnungsgemäß gewesen, wäre Uli Hoeneß nie bestraft worden.
Die Kanzlei Dierkes kennt die Klippen einer Selbstanzeige und hilft Ihnen, diese zum umschiffen.
ABSCHLIESSENDE EMPFEHLUNG DER KANZLEI DIERKES
Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie die Selbstanzeige professionell und kompetent durch Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Thorsten Dierkes in Oldenburg erstellen bzw. lassen Sie sich von Herrn Thorsten Dierkes in Steuerstrafverfahren vertreten, wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
Ein vermeintlich günstige Rechtsberatung in diesen Fällen kann für Sie der Unterschied zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung (mit allen Folgen einer Verurteilung) oder einem weiter unbeschwertem Leben mit Ihrer Familie sein.
Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin. Sollten Sie mit der Qualität der Beratung in diesem Falle nicht zufrieden sein und das Beratungsgespräch vor Ablauf von 15 Minuten abbrechen, dann brauchen Sie die vereinbarte Erstberatungsgebühr nicht bezahlen.
Im Rahmen dieser Beratung erbringt die Kanzlei Dierkes u.a. die folgenden Leistungen:
- Kontaktaufnahme mit und Vertretungsanzeige beim zuständigen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
- Beantragung der Akteneinsicht in Ihre Ermittlungsakte beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und ggf. auch Akteneinsicht in die Steuerakte beim Finanzamt
- Begleitung bei der Vernehmung vor dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
- Besprechung und Empfehlung der für Sie passenden Strategie
- Fertigung einer Selbstanzeige
- Steuerrechtliche Überprüfung, ob das materielle Steuerrecht durch das Finanzamt richtig angewandt wurde
- Einlegung von Rechtsbehelfen (Einspruch und Klage) bzgl. eines bereits geänderten Steuerbescheides und Verteidigung Ihrer Interessen vor dem Finanzgericht. Wenn nämlich schon der geänderte Steuerbescheid vom Finanzamt fehlerhaft ist, ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch schon fehlerhaft
- Verteidigung Ihres Falles vor dem Strafgericht
- Beantragung von Stundung und Ratenzahlung
Wichtige Tipps für Sie für den Ernstfall:
- Machen Sie keine Aussage gegenüber den Finanzbehörden, bevor Sie mit der Kanzlei Dierkes gesprochen haben. Wenn Sie (zunächst) keine Aussage treffen, kann Ihnen dieses nicht nachteilig angelastet werden. Wenn Sie jedoch voreilig etwas Falsches aussagen, kann Ihnen das später angelastet werden. Sagen Sie also nichts. Bewahren Sie Ruhe!
- Geben Sie keine Unterlagen einvernehmlich (freiwillig) an die Behörden heraus (z.B. im Rahmen einer Hausdurchsuchung). Wenn die Beschlagnahme (gegen Ihren Willen) rechtswidrig war, kann die spätere Verwertung von rechtswidrig gewonnen Erkenntnissen unzulässig sein. Wenn Sie die Unterlagen jedoch freiwillig herausgegeben haben, ist die Verwertung auf jeden Fall zulässig.