Strafen bei Steuerhinterziehung

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Strafen bei Steuerhinterziehung

Wenn die Gefahr besteht, dass man wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt werden könnte stellt sich jeder sofort die Frage, was ihn/sie erwartet. Wie hoch sind also die Strafen bei Steuerhinterziehung?

Die gute Nachricht vorweg: In wirklich nur seltenen Fällen werden Freiheitsstrafen im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhängt. Das müssen Sie schon erhebliche Beträge hinterziehen, damit eine solche verhängt wird. Der Uli (Hoeneß) hatte nach dessen Geständnis ca. 28 Millionen Euro Steuern hinterzogen und wurde dann zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wer also in dieser Liga mitspielt, hat eine Chance auf Freiheitsstrafen. Zwar gibt es auch schon bei weniger Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen, ist aber eher seltener. 

In ca. 95% der Fälle enden die Verfahren nicht mit einer Freiheitsstrafe. Insoweit machen Sie sich nicht allzu viel Gedanken, wenn Sie „Leichen“ im Keller haben sollten. 

Das Instrumentarium des Staates zur Bestrafung von Steuerhinterziehung ist ausgelegt auf Geldstrafen und Freiheitsstrafen. 

Die genaue Höhe der Bestrafung einer Steuerhinterziehung ist aber nicht eine genaue Wissenschaft, wo sich 100%ig eine Geldstrafe für eine Steuerhinterziehung vorhersagen lässt. 

Das hängt damit zusammen, dass jeder Fall nicht identisch ist. Beispiel: Zwei Straftäter, A und B, sind jeweils 50 Jahre alt und haben zusammen gemeinsam EUR 30.000 an Steuern hinterzogen. A hat schon ca. 10 mal zuvor Steuern hinterzogen. B hingegen ist erstmalig dabei und das auch nur deshalb, weil dieser Geld für eine alternative Heilpraktikerbehandlung für dessen krebskranke Frau haben möchte, welche die Krankenasse nicht zahlt. Im Falle von B wäre damit zu rechnen, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen das Verfahren bei Geständnis komplett ound ohne Geldauflage, maximal aber gegen eine kleine Geldauflage einstellen würde. Bei A hingegen wäre eine strafrechtliche Verurteilung mit einer hohen Geldstrafe zu erwarten. 

Vor dem Hintergrund von einer Vielzahl von Fällen vor den Strafrichtern wurden Fälle zusammengetragen. Aus diesen Erfahrungswerten wurden Tabellen entwickelt aus denen sich grob herleiten lässt, welcher Strafrahmen zu erwarten wäre. Ansatzpunkt ist dabei immer die vom Straftäter hinterzogenen Steuerbeträge. 

1. Gesetzlicher Rahmen der Strafen bei Steuerhinterziehung

Die Strafen bei Steuerhinterziehung sind durch das Gesetz festgelegt. Gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist bestimmt, dass eine Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) beträgt die Freiheitstrafe sechs Monate Mindeststrafe bis zu 10 Jahren. 

2. Geldauflage

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren kann mit Zustimmung des zuständigen Strafrichters auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Beschuldigten gegen eine Geldauflage eingestellt werden. Dieses Verfahren wird häufig bei kleinerer Hinterziehungsbeträgen angewandt und insbesondere auch bei Ersttätern. Dieses Verfahren dient auch der Verfahrensökonomie. Das Verfahren ist schnell beendet. Zudem erscheint das Verfahren nirgendwo mehr, wenn der Beschuldigte die Geldauflage geleistet hat. Nachteilig ist allerdings, dass der Straftäter bzw. Beschuldigte auch komplett dessen Rechtsanwaltskosten tragen muss. Hier gibt es keine Erstattung aus der Staatskasse, weil das Verfahren nur wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage eingestellt worden ist. Es ist also kein Freispruch. Nur bei einem Freispruch müsste die Staatskasse die Kosten für die Strafverteidigung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung übernehmen. 

3. Geldstrafe

Die Justizverwaltung ist eine Angelegenheit der Bundesländer. Zwar gilt der § 370 Abgabenordnung bundesweit, jedoch haben sich in den Strafsachenstellen der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen in den einzelnen Bundesländer unterschiedliche Praktiken entwickelt. Jedes Land hat dessen eigene Strafmaßtabelle für Steuerhinterziehung. Einige Bundesländer sind wohl auch aufgrund politischer Vorgaben strenger oder laxer. Da man sich die örtliche Zuständigkeit des Strafgerichtes nicht aussuchen kann, muss man dann mit der Strafmaßtabelle eines jeweiligen Bundeslandes leben. Allerdings ist es auch nicht so, dass die Strafbemessung der Bundesländer nicht (immer) sehr weit auseinanderliegen. 

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen selbst entscheidet aber nicht über die finale Strafe. Die finale Strafe wird durch einen Strafrichter festgesetzt. Dieser ist an die Strafmaßtabelle des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen bzw. der Behörde nicht gebunden. Dieser kann also sowohl nach oben als auch nach unten von der Vorstellung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen abweichen. 

Die Strafmaßtabelle des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen aus Niedersachsen wird hier in Kürze eingestellt werden. 

4. Freiheitsstrafe auf Bewährung

Als Bestrafung für eine Steuerhinterziehung kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder in schweren Fällen bis zu 10 Jahren festgesetzt werden. Insoweit wird auf den § 370 AO verwiesen. 

Wenn jedoch eine Freiheitsstrafe verhängt wird, kann das Gericht diese jedoch auch auf Bewährung aussetzen. Das heißt, dass die Freiheitsstrafe nicht vollzogen wird, also nicht angetreten werden muss. Das Aussetzen des Freiheitsentzuges wird jedoch unter einer Bedingung gestellt. Der Steuerhinterzieher darf sich für eine vom Gericht festgesetzte Dauer nichts zu schulden kommen lassen. Verstößt dieser gegen diese Verpflichtung, wird dann die Freiheitsstrafe vollzogen. 

Die Frist für die Aussetzung der Freiheitsstrafe (Bewährungsdauer) kann in Deutschland bis zu 5 Jahren betragen. 

Eine Liste mit der Übersicht über übliche Freiheitsstrafen wird nachträglich eingestellt werden. 

5. Freiheitsstrafe

Die unter oben Nr. 4 erläuterte Freiheitsstrafe kann allerdings auch ohne Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe auf jeden Fall angetreten werden muss. So war das z.B. im Fall von Uli Hoeneß. 

6. Eintragung im Bundeszentralregister

Im normalen Sprachgebrauch heißt es immer, dass man ab einer Verurteilung von 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt. Dieses ist aber nicht korrekt. Bei jeder Verurteilung von einem Strafrichter gilt man als vorbestraft. Jede Verurteilung wegen einer Straftat wird auch im Bundeszentralregister erfasst. Nur ist es so, dass bei dem Standardzentralregisterauszug lediglich Verurteilungen bis 90 Tagessätze nicht aufgeführt werden. Selbst wenn Sie zum Beispiel wegen einer Straftat zu 80 Tagessätzen verurteilt werden, sieht der Standardzentralregisterauszug leer aus. Daher heißt es im normalen Sprachgebrauch, dass man ab einer Verurteilung ab 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt, aber nur deshalb, weil diese Verurteilung nicht mehr verheimlicht werden kann. 

Im Rahmen eines Strafverfahrens ist es daher wichtig, zu versuchen, unter den Grenzen zu bleiben, wo eine Verurteilung im Standardzentralregisterauszug aufgeführt werden muss. 

7. Abschließende Stellungnahme

Wie oben erkennbar ist, ist beschränkt sich das Instrumentarium zur Bestrafung einer Steuerhinterziehung auf Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Ob und welche dieser Strafen bei Steuerhinterziehung verhängt werden, hängt von mehreren Faktoren ab. Insbesondere von der Höhe der hinterzogenen Steuern und auch von Vorbestrafungen aus anderen Strafverfahren. 

Anhand von Erfahrungswerten von Verurteilungen kann grob hergeleitet werden, mit was für einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe eine Person in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern zu rechnen hat.  

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

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