Weitere Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung

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Weitere Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung

Wenn gegen eine Person wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, stellen sich viele nur die Fragen, wie hoch die Strafe in Form einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe aussieht.
Häufig können jedoch die weiteren Folgen bzw. Nebenfolgen einer strafrechtlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Verurteilung viel schlimmer sein als die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Dieses sind berufsrechtliche Folgen in der Gestalt, dass einem durch behördliche Maßnahmen verboten wird, weiter seine berufliche Tätigkeit oder auch Ihr Hobby (z.B. Jagd) ausüben zu können. So kann es dann z.B. so sein, dass Sie zwar mit einer relativ geringen Geldstrafe davonkommen, dafür aber Ihr komplettes Gewerbe oder Ihren Beruf aufgeben müssen. Diese Nebenfolgen müssen Sie mit in Ihre Verteidigungsstrategie mit aufnehmen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über mögliche Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, welcher man sich unbedingt bewusst sein sollte:

Mögliche Nebenfolgen

  1. Für sämtliche Erlaubnisse und Berechtigungen, die auf dem Begriff der (rechtlichen) Zuverlässigkeit beruhen, droht die Entziehung. Z.B.: Entzug von Gastsstättenkonzession (§§ 15, 4 GastG), Gewerbeerlaubnis (§ 35 GewO, § 33c GewO), Waffenschein (§ 45 WaffG) und/oder Jagdschein (§§ 17, 18 BJagdG);
  2. Aufnahme in das Gewerbezentralregister bei dem Bundesamt für Justiz im Falle eines Bußgeldbescheides wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 149 GewO);
  3. Eintragungen ins Wettbewerbsregister (u.a. Verlust der Möglichkeit als Unternehmer, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen);
  4. Passversagung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG;
  5. Verlust der Gemeinnützigkeit bei gemeinnützigen Organisationen (FG Berlin, 24.2.97, EFG 97, 1006);
  6. Beamtenrechtliche Konsequenzen: Diese können wie folgt sein: z.B. Kürzung der Dienstbezüge; Beendigung des Beamtenverhältnisses;
  7. Berufsrechtliche Maßnahmen gegen Steuerberater,  Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (zur Meldung vgl. § 113 Abs. 2 BRAO, § 10 Abs. 1 StBerG; Ziff. 23 ff. Mistra);
  8. Entzug der Erlaubnis für das Kreditwesen für sog. Bankgeschäftsleiter (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2 KWG).

Die obige Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

Den Strafverfolgungsbehörden sind auch verpflichtet, bei einem Ermittlungsverfahren bzw. auch einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung insoweit auch eine Mitteilungspflicht an die entsprechenden Behörden vorzunehmen, so dass die Nebenfolgen dann auch veranlasst werden können.

Die Kanzlei Dierkes unterstützt Sie auch bei den Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung

Die Kanzlei Dierkes unterstützt Sie auch dabei, diese Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung mit in die Verteidigungsstrategie aufzunehmen und dann den richtigen Fokus herauszuarbeiten. 

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

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