Vorgehen und Verteidigung bei Steuerhinterziehung
Die Verteidigung im Rahmen eines Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist kompliziert und sollte durch Profis begleitet werden, um die richtige Verteidigung bzw. Verteidigungsstrategie zu finden. Sollten Sie hier Kosten scheuen, könnte Ihnen das später teuer zu stehen kommen. Um das Vorgehen bzw. die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren zu verstehen, ist etwas Hintergrundwissen notwendig. Leider kann ich Ihnen nicht ersparen, die nachfolgenden längeren Ausführungen zu lesen. Machen Sie es aber, denn es könnte sich für Sie auszahlen.
1. Bei Der Verteidigung bei einer Steuerhinterziehung haben Sie es mit zwei Behörden zu tun
Bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung haben Sie es im Regelfall mit zwei Behörden zu tun.
- Normales Finanzamt: Im Rahmen einer Steuerhinterziehung müssen ggf. Ihre üblichen Steuerbescheide angepasst werden. Diese Anpassung der Steuerbescheide im Hinblick auf die hinterzogenen Steuern erfolgt ausschließlich über das normale Finanzamt. Beim normalen Finanzamt geht es nur um die korrekte Steuerschuld. Das normale Finanzamt beschäftigt sich z.B. nicht mit einer Bestrafung (Geld- oder Freiheitsstrafe).
- Finanzamt für Fahndung und Strafsachen: Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (auch „Fafust“ genannt) ist eigentlich kein Finanzamt. Dieses hat dieselben Befugnisse wie die Polizei und ist daher eine Polizeibehörde, welche auf steuerliche Angelegenheiten spezialisiert ist. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen darf z.B. Hausdurchsuchungen in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft durchführen. Dieses darf z.B. das normale Finanzamt nicht. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen bekommt vom normalen Finanzamt einen Hinweis auf das Vorliegen einer möglichen Steuerhinterziehung, wenn das oben erwähnte normale Finanzamt der Auffassung ist, dass eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte.
Da Sie also mit zwei Behörden zu tun haben, sind Sie folglich auch in zwei Verfahren verwickelt, welchen Sie auch unbedingt zu beachten haben:
- Normales Besteuerungsverfahren
- Steuerstrafverfahren
In den beiden genannten Verfahren gelten unterschiedliche Spielregeln bzw. haben Sie unterschiedliche Rechte. Zudem muss in jedem Verfahren auch jeweils unterschiedlich reagiert werden.
Fazit:
Wenn Sie nicht beachten, dass es hier zwei Verfahren gibt, können Sie erheblichen Schaden erleiden bzw. machen es der Finanzverwaltung zu einfach.
2. Unbedingt beide Verfahren offenhalten
Die o.g. zwei Behörden arbeiten unabhängig voneinander. So kann es passieren, dass das Finanzamt schon neue Steuerbescheide wegen der Steuerhinterziehung erlässt, das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hingegen noch ermittelt. Dieses birgt große Gefahren. So könnte das Finanzamt dann z.B. EUR 30.000 zusätzliche Steuer endgültig festsetzen. Wenn Sie gegen die Änderungsbescheide jeweils kein Einspruch einlegen, wird diese zusätzliche Steuerschuld endgültig. Wenn dann jedoch später im Rahmen des Verfahrens beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen festgestellt werden sollte, dass Sie unschuldig sein sollten, müssen Sie im o.g. Beispiel die EUR 30.000 gleichwohl bezahlen. Die Unschuld in einem Verfahren wirkt sich nicht auf die Unschuld im anderen Verfahren aus.
Fazit und dringende Empfehlung:
Unbedingt gegen alle Änderungsbescheide Einspruch sofort einlegen und oder sofort die Kanzlei Dierkes kontaktieren.
3. Ihnen geht ein Schreiben vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zu
Offizieller Ausgangspunkt einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wegen einer Steuerhinterziehung ist ein Schreiben über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen. Das Finanzamt für Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ist eigentlich kein Finanzamt. Dieses hat dieselben Befugnisse wie die Polizei und ist daher eine Polizeibehörde, welche auf steuerliche Angelegenheiten spezialisiert ist.
Ein Schreiben über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung geht Ihnen im Regelfall dann zu, wenn das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen den Sachverhalt schon weitestgehend ausermittelt hat. In diesem Schreiben wird Ihnen dann „nett“ und sachlich mitgeteilt, dass gegen Sie in steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und Sie die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern.
Empfehlung
Äußern Sie sich nicht. Eine Aussage zu diesem Zeitpunkt könnte für Sie ggf. teuer werden und sich im Nachhinein als großer Fehler erweisen.
Bevor Sie dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eine Stellungnahme abgeben, sollten Sie wissen, was das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen schon ermittelt hat. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Sie haben also ein Recht zu erfahren, was in den Ermittlungsakten steht. Machen Sie unbedingt Gebrauch von diesem Recht!
Hintergrund ist folgender: Wenn Sie nunmehr gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ohne Kenntnis des Akteninhaltes steif und fest behaupten, dass Sie überhaupt keine Steuern hinterzogen haben, das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen aber Rechnungen von Ihnen vorliegen hat, die das Gegenteil beweisen, erhöhte dieses nur Ihre Strafe. Wenn Sie wissen, was in der Ermittlungsakte steht, kann in Abhängigkeit dieser Kenntnis des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen eine maßgeschneiderte Aussage gefertigt werden, welche genau passt. So können Sie dann z.B. kleinere Fehler zugeben und dem Finanzamt noch unbekannte Sachverhalte ggf. nicht ansprechen.
Fazit und Empfehlung:
Sobald Ihnen dieses Schreiben zugeht, kontaktieren Sie unverzüglich die Kanzlei Dierkes und machen Sie keine mündliche oder schriftliche Aussage gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen.
Verfahren zur Beantragung der Ermittlungsakte
Selbstverständlich ist, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen die strafrechtlichen Ermittlungsakten nicht den mutmaßlichen Steuerhinterzieher übersendet. Die übersandten Akten würden sehr wahrscheinlich auf unerklärliche Art und Weise wohl (fast) immer untergehen 😉
Daher kann der mutmaßliche Steuerhinterzieher die Ermittlungsakte bzw. Ermittlungsakten vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen nur über einen Rechtsanwalt anfordern.
Empfehlung
Die Kanzlei Dierkes fordert für Sie kurzfristig die Ermittlungsakte bzw. Ermittlungsakten bundesweit beim entsprechenden Finanzamt für Fahndung und Strafsachen an. Danach wird die komplette Ermittlungsakte durch die Kanzlei Dierkes digitalisiert und Ihnen per Email als PDF-Datei zugeleitet. Danach wissen Sie, warum und weshalb das Finanzamt für Fahndung und Strafaschen gegen Sie ermittelt und auch, wer ggf. eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt gegen Sie eingereicht hat.
Kostenpunkt: EUR 50 Pauschale zuzüglich Kopierkosten nach dem RVG und die vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen berechneten Gebühren in Höhe von EUR 12,00.
4. Abstimmung der richtigen Verteidigungsstrategie
Hier wird es schwierig, allgemeinverbindliche Empfehlungen auszusprechen, weil die Fälle sehr unterschiedlich gelagert sein können. Wenn es so einfach wäre, dann würde es nicht soviel Literatur über die Behandlung von Steuerstrafverfahren geben.
Häufige Fälle sind Steuerstrafverfahren wegen:
- Kontrollmitteilungen
- Unstimmigkeiten beim Steuerpflichtigen
- Anzeigen von Ex-Partnern bzw. Geschäftspartnern oder Wettbewerbern
- Datenkauf durch die Behörden
- Erbschaften
- Meldepflichten
- Fehlerhafte Kassenführung
- Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen
Fakt ist, dass das Steuerstrafverfahren zu ca. 85 % aus dem reinen Steuerrecht besteht und nur zu ca. 15 % aus dem Strafprozessrecht. Wer Steuerrecht nicht versteht, kann auch keine Steuerstrafverteidigung vornehmen. Der Inhaber der Kanzlei Dierkes ist selbst Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Zudem hat der Inhaber der Kanzlei Dierkes die Ausbildung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung absolviert. Die Kanzlei Dierkes hat also das Wissen um interne Vorgänge beim Finanzamt, welche Ihnen zum Vorteil gereichen können. Daher können Sie in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten der Kanzlei Dierkes vertrauen.
Wenn schließlich erfolgreich argumentiert werden kann, dass auch rechtlichen Gründen keine Steuerhinterziehung vorliegt, fällt im Regelfall aber auch schon das Verfahren beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in sich zusammen.
Zudem ist die Kanzlei Dierkes voll durchdigitalisiert und ist in der Lage selbständig Auswertungen von großen Datenmengen vorzunehmen, um Verprobungen der Finanzverwaltung zu überprüfen bzw. dieses ggf. zu entkräften. Auch das Finanzamt macht nämlich häufig Fehler.
5. Ausgang des Steuerstrafverfahrens
Das Steuerstrafverfahren vor dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen kann wie folgt ausgehen:
- Einstellung des Strafverfahrens nach § 172 StPO – keine Eintrag im Bundeszentralregister
- Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153a StPO – kein Eintrag im Bundeszentralregister
- Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO – kein Eintrag im Bundeszentralregister
- Verurteilung durch Strafbefehl – Wie ein Strafverfahren vor dem Strafrichter im schriftlichen Verfahren (wird in einfachen Fällen und auch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft gemacht – ein Erscheinen vor Gericht ist dann nicht notwendig)
- Durchführung eines Strafverfahrens mit Hauptverhandlung vor dem Strafrichter
6. Korrekte Strafbemessung
In häufigen Fällen lässt sich eine Verurteilung nicht vermeiden, weil die Beschuldigten tatsächlich straffällig geworden sind. In diesen Fällen sollte bei der Verhängung von insbesondere Geldstrafen rechtzeitig daran gedacht werden, das korrekte monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung aller finanziellen Belastungen zu ermitteln. Die Geldstrafe wird nämlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit verhängt. Je weniger Sie leistungsfähig sind, desto geringer fällt dann auch die Geldstrafe aus. Daher sollte auch dieser Punkt nicht aus den Augen verloren werden.
7. Rechtsanwaltskosten für ein Steuerstrafverfahren
Sie werden sich auch fragen, was Ihnen eine professionelle Unterstützung in einem Steuerstrafverfahren kostet.
Zudem müssen Sie erst einmal sehen, dass es hier zwei Verfahren gibt, einmal das Steuerstrafverfahren und einmal ein Besteuerungsverfahren. Nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. Steuerberatervergütungsverordnung können diese Verfahren getrennt abgerechnet werden.
Üblich ist es aber in diesen Fällen, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, wo ein Stundensatz vereinbart wird. In Abhängigkeit vom Verfahren beginnt der Stundensatz bei der Kanzlei Dierkes bei EUR 190,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Dieser Stundensatz wird dann einheitlich auf beide o.g. Verfahren angewendet. Da die steuerliche Argumentation aber in beiden Fällen meist einheitlich ist, sparen Sie dadurch häufig Geld. Dieses deshalb, weil die eine Argumentation gegenüber dem Finanzamt auch gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen verwendet, dann aber faktisch nur einmal berechnet werden kann.
Eine Kostenschätzung für das gesamte Verfahren ist häufig schwierig, insbesondere dann, wenn die Einsicht in die Ermittlungsakte noch nicht erfolgt ist. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte wäre ggf. eine Kostenschätzung möglich.
Üblich bei Steuerstrafverfahren vor Beginn der Arbeiten des Rechtsanwaltes ist auch die die Zahlung eines Gebührenvorschusses. Dieses ist auch deshalb notwendig, weil häufiger die Beschuldigten schon die Steuern nicht zahlen können. Wenn dann die Gebühren des Rechtsanwaltes erst nach der Bezahlung der Steuernachzahlung bezahlt werden sollen, ist häufig beim Beschuldigten kein Geld mehr da.
8. Abschließende Stellungnahme
Anhand der obigen Ausführungen können Sie schon erkennen, dass ein Steuerstrafverfahren mit einem parallelen Besteuerungsverfahren kompliziert ist. Fehler in der Vorgehensweise können teuer werden. Daher ist es wichtig, den richtigen Partner an der Seite zu haben, der Sie durch die Verfahren begleitet. Insoweit können Sie sich auf die Kanzlei Dierkes als Spezialkanzlei verlassen.
Gemeinsam untersuchen wir, welche Optionen zur Lösung Ihres Problems bestehen und welche Strategie für Sie am besten ist.
Ihre
Kanzlei Dierkes
RECHT einfach das Beste aus der Situation machen