Sind Sie Rentner bzw. Rentnerin? Sie sind noch jung und haben schon Familie? Wenn Sie eine der vorgenannten Fragen mit „JA“ beantwortet haben, dann sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie schon für das sogenannte „große Rentnergedeck“ vorgesorgt haben. Letzteres besteht aus einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung, einer Betreuungsverfügung und einem Testament. Falls Sie in diesen Punkten bisher nur durch Untätigkeit geglänzt haben, sollten Sie weiterlesen. Im Folgenden erklären wir die einzelnen Elemente des Rentnergedecks.
1. Vorsorgevollmacht
- Sie sind im Urlaub im Urlaub gestürzt? Wer organisiert den Rücktransport nach Deutschland für Sie?
- Sie sind liegen schwer erkrankt im Krankenhaus und ein Inkassounternehmen schickt Ihnen einen Mahnbescheid zu. Kümmern Sie sich dann darum?
- Sie liegen im Koma und der Mieter Ihrer Mietwohnung nutzt den Zustand aus und zahlt keine Miete mehr. Wer vertritt Ihre Rechte?
In den oben genannten Szenarien hilft Ihnen eine sorgfältig aufgesetzte Vorsorgevollmacht weiter. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zu Ihrem Vertreter, d. h. der Vertreter entscheidet an Ihrer Stelle. Bevollmächtigt wird in der Regel eine oder mehrere Personen des Vertrauens.
2. Patientenverfügung
Die meisten von uns haben schon von Fällen gehört, wo Personen im hohen Alter künstlich am Leben erhalten werden. Nach meiner Erfahrung sagen auch die meisten von uns in jungen Jahren: „So möchte ich nicht enden! Wenn ich mein Leben gehabt habe, dann soll es am Ende lieber schnell vorbei sein und nicht in einem Dahinvegetieren enden.“ Haben Sie aber dafür vorgesorgt, dass dieser Wunsch von Ihnen im Falle eines Falles auch respektiert wird? Ihren Wunsch können Sie in einer sogenannten Patientenverfügung umsetzen. Eine Patientenverfügung ist eine also Willenserklärung von Ihnen für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären können. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
3. (Vorsorgliche) Betreuungsverfügung
Können Sie als volljährige Person nicht mehr selbst die notwendigen Entscheidungen treffen, so bestellt das Betreuungsgericht einen sogenannten Betreuer. Dieser Betreuer vertritt dann den Betroffenen. Der Umfang der Betreuung wird dann durch das Betreuungsgericht festgelegt (z.B. für finanzielle Angelegenheiten oder persönliche Entscheidungen).
Normalerweise bestellt das Betreuungsgericht in diesen Fällen für Sie einen (ggf. hauptberuflichen) Betreuer, welcher Sie sehr wahrscheinlich nicht kennt. Um zu verhindern, dass Sie ggf. von einer Person betreut werden, zu welchem Sie überhaupt keinen Bezug haben und der Sie nicht vertrauen, können Sie mittels einer (vorsorglichen) Betreuungsverfügung jetzt schon eine bestimmte Personen als Betreuer für den Fall vorschlagen, dass ein ein Betreuer vom Gericht zu bestellen ist. Das Betreuungsgericht folgt im Regelfall dem Wunsch des Betreuten.
Wenn Sie jedoch schon eine ausreichende Vorsorgevollmacht (siehe oben Nr. 1) erstellt haben, kommt es nur noch in seltenen Fällen zur Bestellung eines Betreuers. Aus Gründen der Sicherheit wird in der Praxis bei der Anfertigung einer Vorsorgevollmacht vorsorglich auch noch der Bevollmächtigte als Betreuer vorgeschlagen, für den Fall, dass einer vom Betreuungsgericht bestellt werden muss.
4. Testament
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Sie können also selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tode bekommt bzw. nicht bekommt.
Unabhängig von der Möglichkeit, durch rechtzeitige Testamentsplanung möglicherweise erhebliche Erbschaftsteuern zu sparen, haben Sie also die Möglichkeit zu bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tode passieren soll.
Ggf. möchten Sie verhindern, dass Ihr Ex-Ehegatte etwas (über Umwege) erbt? Sie möchten gemeinnützigen Organisationen etwas zukommen lassen? Ihre Nachbarin hatte Sie gegen Ende Ihrer Zeit liebevoll versorgt und soll ggf. auch mit bedacht werden? Sie möchten verhindern, dass Ihr verschwendungssüchtiger Sohn oder Tochter etwas bekommt? Alles dieses kann wirksam in einem Testament geregelt werden.
5. Kontaktieren Sie uns
Sie machen es sich und Ihrer Familie leichter, wenn Sie für die oben genannten Fälle jetzt schon vorsorgen und dieses nicht auf die lange Bank schieben. Merke: Das große Rentnergedeck sollte aber möglichst nicht erst als Rentner abgeschlossen werden. Sorgen Sie schon vorher für den Fall der Fälle vor.
Gerne unterstützt Sie die Kanzlei Dierkes bei der Erstellung Ihres persönlichen Rentnergedecks. Sollten Sie ggf. schon mobil eingeschränkt sein, sind auf Anfrage auch Hausbesuche möglich. Kontaktieren Sie uns.
Kanzlei Dierkes
RECHT einfach vorgesorgt