Muss ein Steuerberater Steuerhinterziehung melden?

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Muss ein Steuerberater eine Steuerhinterziehung melden?

Immer wieder wird an die Kanzlei Dierkes die Frage herangetragen, ob ein Steuerberater eine geplante oder vollendete Steuerhinterziehung bzw. Steuerstraftat beim Finanzamt melden oder anzeigen muss. Dabei wird dabei meist die Konstellation geschildert, dass ein Steuerberater für den Mandanten die Steuererklärungen basierend auf den Informationen des Mandanten fertigt und der Mandant nicht alle Einnahmen dem Steuerberater offenlegt. Anhand von Anhaltspunkten können erfahrene Steuerberater manchmal schließen, dass ein Mandant Steuern hinterzieht. Anhand der vom Mandanten überlassenen Informationen gibt es insoweit häufig eindeutige Hinweise bzw. Beweise für eine Steuerhinterziehung des Mandanten. Die Mandanten befürchten dann, dass der Steuerberater dann diese Steuerhinterziehung beim Finanzamt melden muss, wenn dem Steuerberater eine Steuerhinterziehung auffällt. 

Kurzantwort

Nein, unter keinen Umständen ist der eigene Steuerberater verpflichtet, eine Steuerhinterziehung beim Finanzamt zu melden. Im Gegenteil, es ist dem Steuerberater aufgrund des Steuerberatungsverhältnisses verboten ist, eine Steuerhinterziehung des Mandanten beim Finanzamt eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Mandanten zu melden bzw. anzuzeigen. 

Im Detail ist dabei zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. 

Konstellation 1: Steuererklärung wurde noch nicht abgegeben

Wenn der eigene Steuerberater aufgrund von Anhaltspunkten oder Beweisen weiß, die vom Mandanten dem Steuerberater mitgeteilten Daten unrichtig oder unvollständig sind und bei Abgabe einer Steuererklärung mit diesen Daten eine Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung bzw. Steuerstraftat eintreten würde, dann ist es dem Steuerberater verboten, diese Steuererklärung für den Mandanten beim Finanzamt einzureichen. Er kann dann also nur einseitig verhindern, eine fehlerhafte Steuererklärung einzureichen, darf aber dem Finanzamt nicht melden, dass er vermutet oder weiß, dass der Mandant eine Steuerhinterziehung begeht.
Warum wird aber der Steuerberater eine Steuererklärung mit den unrichtigen oder unvollständigen Daten des Mandanten beim Finanzamt einreichen? Hintergrund ist, dass die Fertigung einer Steuererklärung mit unrichtigen und unvollständigen Daten eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung wäre, weil der Steuerberater mit der Einreichung eine Steuerhinterziehung unterstützen würde. Damit würde sich dann der Steuerberater der Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung strafbar machen. Dieses hätte dann folgende Konsequenzen für den Steuerberater:

  1. Strafbarkeit
    Dieser würde sich selbst persönlich strafbar machen und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe riskieren.
  2. Berufsrechtliche Folgen
    Ein Steuerberater ist ein Organ der Rechtspflege. Als solches es Steuerberatern verboten, Mandanten durch Rat und Tat zu helfen, Steuern zu hinterziehen. Macht ein Steuerberater dieses gleichwohl, könnte die zuständige Steuerberaterkammer dem Steuerberater die Zulassung zum Steuerberater widerrufen. Dann könnte der Steuerberater dann also dessen Beruf nicht mehr ausüben.
  3. Haftung für die hinterzogenen Steuern
    Gemäß der Abgabenordnung haftet ein Beihelfer zu einer Steuerhinterziehung auch in voller Höhe für die hinterzogenen Steuern. Das heißt, dass der Steuerberater in voller Höhe mit dessen Privatvermögen für die hinterzogenen Steuern einsteht.

Beispiel

Ein Steuerberater fertigt eine Steuererklärung für einen Mandanten und weiß, dass dadurch Steuern in Höhe von EUR 1 Million hinterzogen werden. Der Mandant setzt sich nach der Steuerhinterziehung in das Ausland ab, so dass das Finanzamt die Steuern nicht mehr vom Mandanten einfordern kann. In diesem Fall kann dann das Finanzamt auf den Steuerberater zurückgreifen. Der Steuerberater kann dann als Haftungsschuldner in Höhe von EUR 1 Million in Anspruch genommen werden.

Jeder Steuerberater hat aufgrund von gesetzlichen Vorschriften eine Haftpflichtversicherung (Vermögensschadensversicherung) abzuschließen, so dass für vom Steuerberater verursachten Schäden abgedeckt sind und der Steuerberater nicht persönlich für die Schäden haftet. Die Vermögensschadensversicherung zum Schutz des Steuerberaters zahlt aber nicht bei Schäden zur Abwendung bei Steuerhinterziehung. In diesem Fall tritt also kein Versicherungsschutz ein, so dass der Steuerberater schließlich mit dessen privaten Vermögen persönlich haftet.

Konstellation 2: Steuerberater erfährt nach Abgabe der Steuererklärung, dass die Steuererklärung unrichtig ist.

Was ist aber, wenn der Steuerberater erst nach der Abgabe der Steuererklärung erfährt, dass die Steuererklärung mit unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Mandanten angefertigt wurde? Ist der Steuerberater dann verpflichtet, das Finanzamt nachträglich davon zu informieren, dass die Steuererklärung unrichtig ist und mit dieser Steuererklärung Steuern hinterzogen wurden? Nein, auch in diesem Falle ist es dem Steuerberater aus berufsrechtlichen Gründen verboten, eigenmächtig die Steuerhinterziehung beim Finanzamt zu melden.

Wenn der Steuerberater erst NACH Abgabe der Steuererklärung erfährt, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, hatte dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Mandanten keine Absicht, den Mandanten bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen. Daher lag kein Vorsatz zur Beihilfe bei einer Steuerhinterziehung vor. Daher hat sich der Steuerberater dann auch nicht persönlich strafbar gemacht und nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zudem haftet dann der Steuerberater auch nicht für die hinterzogenen Steuern. 

Fazit

Wenn also ein Steuerberater eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerstraftat unterstützt, setzt dieser sich erheblichen strafrechtlichen, berufsrechtlichen und steuerlichen Haftungsrisiken aus. Daher werden seriöse Steuerberater dann bei der Möglichkeit der Unterstützung einer Steuerhinterziehung das Mandant niederlegen.

Eine eigenmächtige Anzeige oder Meldung einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerstraftat beim Finanzamt ist dem Steuerberater aber aus berufsrechtlichen Gründen untersagt. Eine solche Anzeige ist nur mit Erlaubnis des Mandanten zulässig. 

Im Übrigen wird an dieser Stelle auch auf einen weiteren Artikel verwiesen, den die Kanzlei Dierkes zum Thema „Steuerhinterziehung bei steuerlicher Beratung durch einen Steuerberater“ verfasst hat. Hier werden weitere Handlungsempfehlungen ausgesprochen. 

Für Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

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