Geschenkgutschein über eine Rechtsberatung

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RECHT schenken – das etwas andere Geschenk

Suchen Sie ein passendes und sinnvolles Geschenk für einen guten Freund oder einen nahen Familienangehörigen, welcher rechtliche bzw. steuerrechtliche Schwierigkeiten hat? Dann schenken Sie doch mal einen Geschenkgutschein über eine Rechtsberatung. Klingt zunächst schräg, ergibt aber richtig viel Sinn.

Eine Flasche Wein zum Geburtstag oder ein Beauty-Salon-Besuch ist sicherlich ein schönes Geschenk, ist aber vielleicht nicht IMMER das, was die beschenkte Person gerade benötigt. Alkohol löst die rechtlichen Probleme der beschenkten Person nicht, die Kanzlei Dierkes dann schon eher.

Wieso dann nicht einfach mal außerhalb der Box denken!? Schenken Sie einen Geschenkgutschein für eine rechtliche Beratung. Die beschenkte Person wird es Ihnen ggf. mehr danken als ein übliches Geschenk. Und ggf. wäre es auch möglich, dass sich der Wert Ihres Geschenkes vervielfacht.

Und wäre es nicht schön, wenn die beschenkte Person Ihnen dann langfristig dafür dankbar wäre, dass Sie der Anstoß für ein rechtliche unbeschwerteres Leben sind, z.B. weniger Schulden, weniger Probleme mit dem Finanzamt, eine Vorsorge für Unvorhergesehenes  bzw. für das Alter (z.B. eine State of the Art Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung, Existenzgründungsberatung).

Geschenk ohne Risiko

Dieses Geschenk ist ohne Risiko. Probieren Sie es einfach einmal aus. Die Kanzlei Dierkes stellt Ihnen ein Geschenkgutschein über einen von Ihnen bestimmten Wert aus. Sollte dieser Geschenkgutschein  nicht innerhalb von einem Jahr ab Ausstellung durch die beschenkte Person in Anspruch genommen werden, dann können Sie als Schenker die Kanzlei Dierkes unkompliziert um Erstattung des Betrages bitten. Sie würden dann den Betrag ohne Abzüge wieder zurücküberwiesen bekommen. Dieses gilt natürlich auch in dem Fall, dass das Gebiet, wo Beratung benötigt wird, so speziell ist, dass ich eine Beratung aus Gründen der Sicherung meiner Qualität in der Rechtsberatung ablehne.

Damit der Beschenkte die Kosten ggf. auch in dessen Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann, würde kurz vor Beratungsbeginn mit der beschenkten Person abgeklärt werden, ob Sie auf die Rückerstattung verzichten. Dann nämlich wären die Beratungskosten als eigene Kosten des Beschenkten grundsätzlich abziehbar. Anderenfalls wären Ihr Geschenk nur Aufwendungen von dritter Seite.

Also, worauf warten Sie noch? Rufen Sie uns an.

Ihre Kanzlei Dierkes
RECHT einfach in Oldenburg

 

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